In der Sachversicherung ist grundsätzlich zwischen Beitragserhöhungen aufgrund von zunehmenden Schäden und steigenden Schadendurchschnitten aufgrund von Inflation zu unterscheiden. Die Versicherungskammer nimmt im Jahr 2024 keine Beitragsanpassung aufgrund von zunehmenden Schäden in der Gebäude- und Hausratversicherung vor.
Der Inflationsausgleich ist in den jeweiligen Vertragsbedingungen geregelt. In der Sachversicherung werden Indizes für die Abbildung von Preisentwicklungen (Inflation) verwendet. Dadurch erhöht sich die Versicherungssumme und in der Folge auch der Beitrag. Sie schützt Kunden additionally vor einer möglichen Unterversicherung. Zudem stellt sie sicher, dass der Kunde beispielsweise sein Haus auch nach einer Beschädigung oder Zerstörung trotz gestiegener Kosten wieder instand setzen oder neu errichten kann. Die Bau- und Immobilienpreise steigen in Deutschland seit mehr als zehn Jahren stark an. Das sorgt auch dafür, dass die Wiederherstellungskosten von Immobilien im Schadenfall steigen. Diesen Entwicklungen wird mit einer Anpassung der Versicherungssumme Rechnung getragen. Im Falle eines Schadens kann es zur Unterversicherung kommen, wenn es keine Indexanpassung gibt. Für die gleiche Leistung muss man nämlich heutzutage viel mehr Geld aufwenden als noch vor 20 Jahren.
Das Statistische Bundesamt ermittelt die jeweiligen Indexzahlen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht Vorschläge für Indexanpassungen, welche für die gesamte Versicherungsbranche in Deutschland gültig sind. Die Versicherungskammer Bayern übernimmt die Vorschläge des GDV für die Indexanpassungen.
Der Index in der privaten Wohngebäudeversicherung (Anpassungsfaktor) erhöht sich 2024 um 7,5 Prozent. Das Statistische Bundesamt hat auch in der Hausratversicherung eine Erhöhung des Preisindexes ermittelt. Hier ergibt sich eine Summenanpassung der Versicherungssummen und damit eine Beitragserhöhung um + 5,20 Prozent.
Eine Elementarschadenpflichtversicherung ist zu kurz gesprungen
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Extremwetterereignisse der vergangenen Jahre wundert es nicht, dass erneut der Ruf nach einer Elementarschadenpflichtversicherung laut wird. Eine Elementarschadenpflichtversicherung als singuläres Instrument ist aus unserer Sicht jedoch zu kurz gesprungen: Eine Pflichtversicherung verhindert keinen einzigen Schaden und kann allein die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen von Klimawandel und Klimafolgenanpassung kaum lösen. Prävention, verbindliche Schritte zur Klimafolgenanpassung und eine staatliche Vorsorge für den Fall eines katastrophalen Kumulereignisses müssen mitbedacht werden. Eine Pflichtversicherung, der auch rechtlich enge Grenzen gesetzt sind, erscheint uns daher wenig zielführend.
Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder haben am 15. Juni 2023 beschlossen, eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Bund und Ländern zu Elementarrisiken einzurichten, die unter anderem alle Optionen prüft, wie die Verbreitung der Elementarschadenversicherung erhöht werden kann und welche Präventionsmaßnahmen zum Beispiel im Bau- und Umweltrecht notwendig sind, um die Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden bei Naturereignissen zu reduzieren.